FRIST! bis 31.03.! rückwirkend für März Grundsicherung/Wohngeld beantragen

||||| ACHTUNG EILIG: Es ist sogar ggf. möglich, noch rückwirkend für den Monat März Grundsicherung zu beantragen. 
Das bedeutet: wenn Ihr rückwirkend zum 01.03. Leistungen erhalten wollt, müsstet Ihr den Antrag bis zum 31.03.2020 faxen oder – (mit Zeugen) in den Hausbriefkasten des für Euch zuständigen Jobcenters vor Ort werfen. Von der Arbeitsagentur gibt es die Auskunft, dass die Formulare nach der Neuregelung ggf. noch nicht online sind. Ihr könnt den Antrag deshalb zunächst formlos stellen. Mehr Informationen und Kontaktdaten siehe unten.|||||
Solo-Selbstständige, deren Einkommen trotz Aufträgen nicht zum Leben reicht, können bei der Agentur für Arbeit Grundsicherung beantragen – auch bekannt als Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV.
Bisher hatte dieser Personenkreis keinen Anspruch.
Dafür sind seitens der Bundesregierung 1,2 Mio Euro zusätzlich bereitgestellt worden.
➡ Keine Vermögensprüfung. Man muss jedoch angeben, dass kein Vermögen in „erheblichem“ Umfang besteht.

➡ Die Kosten für die Wohnung werden in vollem Umfang anerkannt. Es gibt also keine Prüfung der Wohnungsgröße.
➡ Keine Aufnahme in die Arbeitsvermittlung
➡ Es wird geprüft, ob es Einkünfte aus der Bedarfsgemeinschaft gibt, die zur Deckung des Lebensunterhalts genutzt werden müssen.

Die Höhe der Zahlungen wird individuell berechnet und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.
Hier die FAQs:

>https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

https://www.arbeitsagentur.de/datei/grundsicherung-deutsch_ba044789.pdf

Kontakt zum Jobcenter, ab sofort ist eine neue Notfall-Hotline verfügbar:

Von Montag bis Donnerstag 07:30 bis 15:00 Uhr und Freitag 07:30 – 12:00 Uhr können unter 0431 – 709 1226 Anliegen besprochen werden. Weiterhin steht das ServiceCenter unter 0431 – 709 1525 weiterhin von 07:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.

Unterlagen können per Mail an jobcenter-kiel@jobcenter-ge.de gesendet werden. Auch die neue Onlineplattform www.jobcenter-digital.de steht für Antragstellungen und Veränderungsmitteilungen zur Verfügung.

Eine gute Übersicht zum Thema „neues“ ALG II und Wohngeld hat Selbstständige in ver.di erarbeitet: 
Alternativ kann ggf. auch Wohngeld helfen, dies wird bei der zuständigen Kommune beantragt.
„Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.“
Wohngeldrechner NRW (auch gültig für Schleswig-Holstein):
* Infos mit Dank an Muthesiushochschule Kiel – Team EXIST