Soforthilfe-Anträge ab sofort nicht mehr per E-Mail sondern über Online-Formular

Soforthilfe-Anträge ab sofort nicht mehr per E-Mail sondern über Online-Formular

Heute wurde auf das neue Antragsverfahren umgestellt. Antragsteller*innen müssen ab jetzt ihren Antrag elektronisch direkt über ein Formular übermitteln. (Das bedeutet, die Anträge können ab sofort nicht mehr per Mail gestellt werden.) Anträge können bis zum 31.05.2020 gestellt werden.

Neben Erstanträgen können auch Berichtigungsanträge über das Portal gestellt werden.
Mehr Informationen zum Gesamtprogramm, das Antragsformular und weitere Dokumente hier:
Hier die Anleitung:
Hier zu den ausführlichen FAQs:
Zusätzlich zur Anleitung und den FAQs kann man auch telefonische Beratung zur Antragstellung bekommen, u.a. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) unter0431 9905-0.
Sollte diese Telefonleitung anhaltend besetzt sein, dann versucht man es am besten auch über die Mail-Adresse info@ib-sh.de. Bei der IB.SH arbeiten derzeit weit mehr als 100 Personen an der Bearbeitung der Anträge und sind bemüht so gut wie möglich Hilfestellung zu geben.
Auch bei der Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungs GmbH gibt es Hilfestellung, T: 0431-2484-0.
 
Des Weiteren helfen und beraten bei der Antragstellung z.B. die Mitarbeiter*innen der Wirtschaftsförderung Rendsburg-Eckernförde (WFG) T: 04331-1311-15.
 
Ebenso die Wirtschaftsförderungsagentur Kreis Plön GmbH, T: 04307-900-100.
 
Auch Steuerberater*innen beraten in der Regel zur Antragstellung.
 

Neben den technischen Änderungen gibt es auch inhaltlich ein paar Anpassungen. Besonders hervorzuheben ist dabei einerseits. dass nun auch junge Unternehmen (z.B. mit Gründungsdatum 01.04.) förderfähig sind und der Bezug von Arbeitslosengeld von Gewerbetreibenden kein Ausschluss-Kriterium mehr ist.

Hoch problematisch für die Kunst-, Kreativ- und Kulturschaffenden bleibt der Aspekt, dass Liquiditätsengpässe nur als belegt gelten, wenn man Betriebsausgaben hat. Privatentnahmen, die in der Regel den Lohn des Solo-Unternehmers/der Solo-Unternehmer*in darstellen werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt. 
Diese Praxis wird nicht in allen Bundesländern gleichermaßen umgesetzt. Da Kredite für die meisten Kreativen aus mehreren Gründen langfristig kaum geeignete Lösungen darstellen setzen sich deutschlandweit mehrere Institutionen u.a. KREATIVE DEUTSCHLAND, der Bundesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Deutschland e.V. ein und appellieren an die Bundesregierung diese Praxis zu ändern.
 
Zitat aus den FAQs: „Wer keinen „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“ im Sinne von Ziffer 5 des Antragsformulars, also keine Betriebsausgaben, hat, kann keinen Liquiditätsengpass haben und ist damit nicht antragsberechtigt. Auf private Ausgaben kommt es insoweit nicht. Können private Ausgaben nicht gedeckt werden, können Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden…..“

Damit nun die Existenz der Kleinunternehmer*innen und Soloselbständige ohne Arbeitslosenversicherung nicht bedroht ist, wird der Zugang zur Grundsichererung/Arbeitslosengeld II ermöglicht und vereinfacht. Unter anderem soll hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung greifen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt werden. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.

Aus aktuellem Anlass deswegen hier noch mal  genauere Informationen zur Grundsicherung und zum Wohngeld (siehe auch Mail vom 30.03.2020):

Solo-Selbstständige, deren Einkommen trotz Aufträgen nicht zum Leben reicht, können bei der Agentur für Arbeit Grundsicherung beantragen – auch bekannt als Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV.
Bisher hatte dieser Personenkreis keinen Anspruch.
Dafür sind seitens der Bundesregierung 1,2 Mio Euro zusätzlich bereitgestellt worden.
– Keine Vermögensprüfung. Man muss jedoch angeben, dass kein Vermögen in „erheblichem“ Umfang besteht.

– Die Kosten für die Wohnung werden in vollem Umfang anerkannt. Es gibt also keine Prüfung der Wohnungsgröße.
– Keine Aufnahme in die Arbeitsvermittlung
– Es wird geprüft, ob es Einkünfte aus der Bedarfsgemeinschaft gibt, die zur Deckung des Lebensunterhalts genutzt werden müssen.

Die Höhe der Zahlungen wird individuell berechnet und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.
Hier die FAQs:
 
 
 
Kontakt zum Jobcenter, ab sofort ist eine neue Notfall-Hotline verfügbar:

Von Montag bis Donnerstag 07:30 bis 15:00 Uhr und Freitag 07:30 – 12:00 Uhr können unter 0431 – 709 1226 Anliegen besprochen werden.

Weiterhin steht das ServiceCenter unter 0431 – 709 1525 weiterhin von 07:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.

Unterlagen können per Mail an jobcenter-kiel@jobcenter-ge.de gesendet werden. Auch die neue Onlineplattform www.jobcenter-digital.de steht für Antragstellungen und Veränderungsmitteilungen zur Verfügung.

Eine gute Übersicht zum Thema „neues“ ALG II und Wohngeld hat Selbstständige in ver.di erarbeitet: 
Alternativ kann ggf. auch Wohngeld helfen, dies wird bei der zuständigen Kommune beantragt.
„Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.“
Wohngeldrechner NRW (auch gültig für Schleswig-Holstein):

*Dank an Muthesius Kunsthochschule Kiel – Team EXIST – exist@muthesius.de